1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für jeden Liefer- und Rahmenvertrag (nachfolgend „Vertrag“)
und sämtliche Einzelverträge und/oder Bestimmungen im Rahmen eines Vertrages (nachfolgend
„Einzelvertrag“) mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich
rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Partner“).
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden
Bedingungen.
Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine
Gültigkeit.
2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich
bestätigen.
3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
4. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche
Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
5. Wir sind berechtigt, die Annahme einer Bestellung des Partners abzulehnen, wenn erkennbar wird,
dass unser Zahlungsanspruch aus dem Einzelvertrag durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Partners bei Annahme der Bestellung gefährdet wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
und soweit die uns von unserem Warenkreditversicherer zur Absicherung unserer Forderungen
gegen den Partner zur Verfügung gestellte Versicherungssumme bei Annahme der Bestellung
überschritten würde oder wenn unsere Selbstbeteiligung an einem etwaigen Forderungsausfall
des Partners von unserem Warenkreditversicherer nach Abschluss dieses Vertrages um mehr als
10 Prozentpunkte gegenüber der Selbstbeteiligung bei Abschluss dieses Vertrages angehoben wird
und die Gründe für die Anhebung der Selbstbeteiligung insoweit in der Sphäre des Partners
liegen. Entsprechendes gilt für jede Verlängerung dieses Vertrages. Gleiches gilt, ungeachtet der
Regelung in Ziffer 24, für die Erfüllung einer Bestellung, auf die ergänzend § 321 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 BGB Anwendung findet.
6. Wir sind darüber hinaus zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ein wichtiger
Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn nach
Vertragsschluss erkennbar wird, dass unsere unter dem Vertrag begründeten Zahlungsansprüche
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet werden und der Partner trotz
Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist seine Leistungsfähigkeit glaubhaft
versichert. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte und die Rechte gemäß Ziffern 24 und 34
bleiben unberührt.
7. Sollten einzelne Teile dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
8. Unbefristete Verträge und Verträge mit mehr als 1 Jahr Laufzeit sind mit einer Frist von 6
Monaten kündbar.
9. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und
unbefristeten Verträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein,
so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des
Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
10. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche
Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des
Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu
seinen Lasten, es sei denn, er hat die Verspätung oder nachträgliche Änderung nicht zu
vertreten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
11. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle
und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam
verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen
und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als
vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36
Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
12. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder
die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung
verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt
werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender
Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
13. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
14. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.)
werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung
gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
15. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das
Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
16. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die
Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen
Herstellungskosten seinen Lasten.
17. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die
Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine ein
vernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in
vollem Umfang nachgekommen ist.
18. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an
unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6
Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn
innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
19. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
20. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
21. Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
22. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet,
die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein
Interesse hat. Im übrigen kann der Partner mit Ansprüchen auf Ersatz von Mängelbeseitigungsoder
Fertigstellungskosten aufrechnen; mit sonstigen Gegenansprüchen nur, wenn sie
rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Auch ein Zurückbehaltungsoder
Leistungsverweigerungsrecht des Partners besteht nur in diesen Grenzen.
23. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung
zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
24. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung
unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
25. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und
unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden
vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für recht -
zeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird
ausgeschlossen.
26. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des
Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch
uns.
27. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich
angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 52 vorliegen.
28. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung
gestellt.
29. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte
Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der
Gesamtpreis.
30. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls
sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des
Partners zu lagern.
31. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
32. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der
Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den
Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
33. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so
werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe
hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
34. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 52 aufgeführten Umstand oder durch ein
Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung
der Lieferfrist gewährt.
35. Der Partner ist zum Rücktritt vom Einzelvertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung
des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt
hat.
36. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
33. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange
er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er
darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist
verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
34. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach
erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum
Rücktritt vom Einzelvertrag und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen
über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe
verpflichtet.
35. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner
gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner
schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
36. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so
überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der
Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder
Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die
Vorbehaltsware.
37. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen
Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe
der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für
Beeinträchtigungen sonstiger Art.
38. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
Insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit
zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
39. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen
Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres
Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der
Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff.27.
39.a. Bei unseren Lieferungen halten wir die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der
Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH-Verordnung
(Verordndung EG Nr. 1907/2006), das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sowie
die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) als nationale
Umsetzungen der Richtlinien 2002/96/EG (WEEE) und die Altfahrzeug-Verordnung
(AltfahrzeugV) als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/53/EG.
Wir werden den Partner über relevante, insbesondere durch die REACH-Verordnung
verursachte Veränderungen der Ware, ihre Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder
Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit dem Partner
abstimmen.
40. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen
unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder
die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
41. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere
Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer
Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Auch für Schäden aus der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einem sonstigen
Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (das sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung die Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) unserer gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten gilt Satz 1 nicht.
42. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von
Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung
hätte feststellen können.
43. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf
Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn
die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt
oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt,
verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
44. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete
Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz
45. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer
angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen,
innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem
Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag
zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf
unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich
von dem Partner oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des
Partners mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Eine
Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die
Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn,
dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
46. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner
mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehen.
47. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des
Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften
deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem
haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
48. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit
unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Verpflichtungen, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für
den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
49. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz
bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit
die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten
Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
50. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
51. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
52. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass der den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
53. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
54. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser
Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
55. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über
Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.